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Operationelle Entflechtung

(§8 EnWG) 

Die operationelle Entflechtung bewirkt eine Sicherstellung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber hinsichtlich Organisation, Entscheidungsgewalt und Ausübung des Netzgeschäftes.

Handlungsunabhängigkeit

Hierbei muss eine berufliche Handlungsunabhängigkeit der Mitarbeiter des Netzbetreibers gewährleistet sein. Leitende Angestellte des Netzbetreibers dürfen nicht dem Energieversorgungsunternehmen unterstehen und müssen zur Letztentscheidung bezüglich Maßnahmen, die für den diskriminierungsfreien Netzbetrieb notwendig sind, befugt sein. Sonstige Angestellte des Netzbetreibers müssen der Weisung der leitenden Angestellten unterstehen.

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Entscheidungsbefugnisse

Die Entscheidungsbefugnisse des Netzbetreibers müssen sich, wenn es für den Netzbetrieb notwendig ist, auch auf Vermögenswerte des Energieversorgungsunternehmens erstrecken. Diesem steht jedoch eine begrenzte gesellschaftsrechtliche Kontrolle und Aufsichtstätigkeit zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen zu. Eine Weisung findet allerdings nicht statt.

Gleichbehandlungsprogramm

Die operationelle Entflechtung beinhaltet zudem die Verpflichtung zur Festlegung eines Programms mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm).

Anwendung findet die operationelle Entflechtung auch hier nur bezüglich der Versorgungsnetzbetreiber über der De-minimis-Schwelle von 100.000 Kunden.