(§6b EnWG)
Hierbei besteht die Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften einen Jahresabschluss aufzustellen.
Die Unternehmen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind in ihrer internen Rechnungslegung zur Führung unterschiedlicher Konten in den Bereichen Elektrizitätsübertragung, Elektrizitätsverteilung, Gasfernleitung, Gasverteilung, Gasspeicherung und Betrieb von LNG-Anlagen verpflichtet. In diesen Bereichen ist auch eine entsprechend getrennte Bilanzierung mit Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
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