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Eigentumsrechtliche Entflechtung

Für eine eigentumsrechtliche Entflechtung, bei der Vermögenswerte des Energieversorgers ausgegliedert werden, gibt es zurzeit weder auf deutscher noch auf europäischer Ebene gesetzliche Grundlagen für diese eingriffstärkste Variante des unbundling.

Problematisch erweist es sich hierbei, dass neben einem Eingriff in die unternehmerische Freiheit, die grundsätzlich auch die Organisationsfreiheit in rechtlicher und tatsächlicher Art und Weise umfasst (Art.12 GG), auch massiv in die verfassungsmäßig geschützte Eigentumsfreiheit (Art.14 GG) der Energieversorger eingreifen würde. Derartige Eingriffe wären als enteignende Maßnahmen nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.

Ob ein derart schwerwiegender Eingriff zu letztlich niedrigeren Strom- und Gaspreisen durch mehr Wettbewerb verhältnismäßig erscheint ist jedoch höchst problematisch zu beurteilen. 

Die übrigen Formen der Entflechtung wurden nach den europäischen Richtlinien Gas beziehungsweise Strom durch die §§6-10 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) in nationales Recht umgesetzt.

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Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung (§6 EnWG)

Ziele der Entflechtung

Ziel einer Entflechtung nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes ist es, Transparenz sowie eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebes zu gewährleisten.

Adressaten

Die Entflechtungsvorschriften wenden sich in erster Linie an vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, dass heißt an zusammenhängende Unternehmen mit einer gleichzeitigen energiewirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Netzbetriebes und der Produktion oder dem Vertrieb. Der Zusammenhang kann zum Beispiel durch Organisationsverträge einschließlich Betriebsführung oder personelle Verflechtung bestehen. Adressat kann hierbei nur sein, wer zugleich mehrere Funktionen ausfüllt, nicht wer als selbständiges Unternehmen ohne eine Verflechtung nur in einzelnen Bereichen tätig ist.

Weitere Adressaten

Auch für bereits rechtliche „entflochtene“ Netzbetreiber, die als eigenständige Gesellschaftsform bestehen (z.B. Netzbetreiber GmbH), unterliegen gegebenenfalls einer weiteren Entflechtung gemäß §§8-10 EnWG.

Auch Betreiber von LNG- oder Speicheranlagen unterliegen nur der vollständigen Anwendung der Entflechtungsvorschriften, wenn die Anlagen den Gasnetzen zuzuordnen sind, dass heißt wenn sie Funktionen in dem Netz z.B. durch Ausgleichen von Nachfrageschwankungen wahrnehmen. Im übrigen kommt lediglich eine Teilanwendung durch §§9,10 EnWG in Betracht

Steuerrechtliche Neutralität der Entflechtung

Insbesondere die rechtliche Entflechtung bewirkt gesellschaftliche Umstrukturierungsprozesse. Hierbei können bei steuerrechtlich relevanten Umwandlungen besondere Steuerbelastungen durch die Entflechtung entstehen. Diese Belastungen sind nicht Sinn und Zweck der Entflechtung und daher werden Unternehmen von den durch die Entflechtung (erzwungen oder freiwillig) entstandenen besonderen Steuerlasten freigestellt.