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Informationelle Entflechtung

(§9 EnWG)

Ziel der informationellen Entflechtung ist der vertrauliche Umgang insbesondere mit Netzdaten und Abnahme- und Einspeisecharakteristika bestimmter Kunden und Kundengruppen (und sonstiger wirtschaftlich, sensibler Informationen) durch den Netzbetreiber und die Verhinderung des Zugangs der Erzeuger- und Vertriebsbereiche von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen zu diesen Daten (Vertraulichkeitsgebot). Das vertikal integrierte Unternehmen soll somit gegenüber Konkurrenten keinen wirtschaftlichen Vorteil aus den im Netzbetrieb erlangten Informationen erlangen.

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Eine Offenlegung kann jedoch erlaubt sein, wenn die Information offenkundig ohne wirtschaftliche Bedeutung ist, eine Einwilligung in eine diskriminierungsfreie Offenlegung des Netzkunden vorliegt oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Informationen über die eigene Netzbetreibertätigkeit sind in diskriminierungsfreier Art und Weise offen zulegen.