(legal unbundling/ §7 EnWG)
Bei der rechtlichen Entflechtung wird der vertikal integrierte Energieversorger in unterschiedliche Rechtspersonen gesellschaftsrechtlich aufgespalten. Dies stellt jedoch keine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse dar. Ziel ist hierbei die Rechtsformunabhängigkeit der entflochtenen Funktion.
Rechtsformunabhängigkeit
Die entflochtene Funktion muss eine unabhängige Rechtsform bilden (z.B. Netzbetreiber-GmbH). Da es jedoch nicht zu einer eigentumsrechtlichen Entflechtung kommt kann dennoch die Muttergesellschaft Anteilseignerin sein. Auch die Netzressourcen können im Eigentum der Muttergesellschaft verbleiben, so dass diese angepachtet werden. Entscheidend ist, dass der Betrieb der Funktion auf eigene Rechnung erfolgt.
De-minimis-Schwelle
Die Verpflichtung zur Rechtsformunabhängigkeit gilt nicht für Versorgungsnetzbetreiber die einen Kundenstamm von weniger als 100.000 an unmittelbaren oder mittelbaren Kunden (=Anschlussinhaber) besitzen. Diese kleinen Netzbetreibergesellschaften können weiterhin auch zugleich andere Funktionen wahrnehmen. Der Grund für diese Ausnahme liegt in der Unverhältnismäßigkeit von Umstrukturierungen bei kleineren Unternehmen zum angestrebten Zweck.
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Übergangsregelung für Verteilernetzbetreiber
Für die Verteilernetzbetreiber ist eine Rechtsformunabhängigkeit seit dem 1. Juli 2007 gesetzlich vorgeschrieben.