Zum Inhalt springen

Konzessionsvertrag

Ein Konzessionsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen einer Kommune (als Konzessionsgeber) und einem Netzbetreiber (als Konzessionsnehmer). Dieser Vertrag ermöglicht es dem Netzbetreiber, öffentliche Wege für den Bau und Betrieb von Energieversorgungsnetzen (Strom, Gas) zu nutzen. Der Vertrag unterliegt den Regelungen des § 46 EnWG sowie den kommunalrechtlichen Vorgaben.


Mustervertrag Konzessionsvertrag

1. Präambel

Dieser Konzessionsvertrag wird geschlossen zwischen:

  1. Konzessionsgeber (KG):
    Stadt Musterstadt, Rathausstraße 1, 12345 Musterstadt
    Vertreten durch den Bürgermeister, Max Mustermann.
  2. Konzessionsnehmer (KN):
    ABC Netzbetrieb GmbH, Netzestraße 10, 54321 Energiehausen
    Vertreten durch die Geschäftsführerin, Lisa Beispiel.

Zweck des Vertrags:
Der KG gewährt dem KN das Recht, öffentliche Wege für den Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Strom- und Gasversorgungsnetzen zu nutzen, um eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen.


2. Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrags:
    • Einräumung eines Wegenutzungsrechts für die Dauer des Vertrags.
    • Bereitstellung der öffentlichen Wege für den Bau, Betrieb und die Instandhaltung von Strom- und Gasnetzen durch den KN.
  2. Geografischer Geltungsbereich:
    • Der Vertrag gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Musterstadt.
  3. Rechtsgrundlage:
    • § 46 EnWG, kommunale Satzungen und einschlägige Vorschriften des öffentlichen Baurechts.

3. Vertragslaufzeit

  1. Dauer:
    • Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 20 Jahren ab dem 01.01.2025 geschlossen.
  2. Verlängerung:
    • Eine Verlängerung ist möglich, wenn beide Parteien dies mindestens 12 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich vereinbaren.

Alternative Klauseln:

  • Option A: Automatische Verlängerung um 5 Jahre, wenn keine Partei den Vertrag vor Ablauf kündigt.
  • Option B: Keine Verlängerung; ein neues Ausschreibungsverfahren ist erforderlich.

4. Rechte und Pflichten des Konzessionsnehmers

  1. Rechte:
    • Nutzung öffentlicher Wege für den Bau, Betrieb und die Instandhaltung von Versorgungsnetzen.
    • Recht auf Zugang zu öffentlichen Wegen für Reparatur- und Wartungsarbeiten.
  2. Pflichten:
    • Versorgungspflicht: Sicherstellung einer kontinuierlichen Energieversorgung gemäß den Anforderungen des § 11 EnWG.
    • Netzausbau: Durchführung notwendiger Maßnahmen zum Ausbau oder zur Verstärkung des Netzes, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
    • Instandhaltung: Regelmäßige Wartung und Reparatur der Netzinfrastruktur.
    • Entgelte: Zahlung der Konzessionsabgabe gemäß den Vorgaben der Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
  3. Duldungspflichten Dritter:
    • Der KN sorgt dafür, dass Netzanschlüsse auch für andere Energieanbieter diskriminierungsfrei zugänglich sind (§ 20 EnWG).

5. Rechte und Pflichten des Konzessionsgebers

  1. Rechte:
    • Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den KN.
    • Einsichtnahme in Berichte und technische Dokumentationen.
  2. Pflichten:
    • Bereitstellung der öffentlichen Wege und Abstimmung bei baulichen Veränderungen.
    • Unterstützung bei der Erteilung notwendiger Genehmigungen.

Alternative Klauseln:

  • Option A: Verpflichtung des KG zur Beteiligung an geplanten Investitionen in die Netzinfrastruktur.
  • Option B: Keine finanzielle oder rechtliche Beteiligung des KG an Netzmaßnahmen.

6. Konzessionsabgabe

  1. Höhe der Abgabe:
    • Die Konzessionsabgabe wird gemäß der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) berechnet und beträgt:
      • 2,39 ct/kWh für Haushaltskunden.
      • 0,11 ct/kWh für Sondervertragskunden.
  2. Zahlungsmodalitäten:
    • Die Abgabe ist quartalsweise an den KG zu zahlen.
  3. Überprüfung und Anpassung:
    • Die Abgabe wird alle 3 Jahre überprüft und an geänderte rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst.

7. Netzdokumentation und Berichterstattung

  1. Netzdokumentation:
    • Der KN stellt dem KG eine vollständige Dokumentation des Netzes bereit, einschließlich Netzpläne, Kapazitätsdaten und technischer Berichte.
  2. Berichterstattung:
    • Jährliche Berichterstattung über:
      • Netzstörungen und -ausfälle.
      • Investitionen in die Netzinfrastruktur.
      • Maßnahmen zur Einhaltung der Versorgungssicherheit.

8. Haftung

  1. Haftung des Konzessionsnehmers:
    • Der KN haftet für Schäden, die durch den Betrieb, Bau oder die Instandhaltung des Netzes entstehen.
    • Begrenzung der Haftung auf 2 Mio. € pro Schadensfall, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Haftung des Konzessionsgebers:
    • Der KG haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstehen.

9. Vertragsbeendigung

  1. Ordentliche Kündigung:
    • Der Vertrag endet automatisch nach Ablauf der Laufzeit.
  2. Außerordentliche Kündigung:
    • Beide Parteien können den Vertrag bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen kündigen, z. B.:
      • Nichterfüllung der Versorgungspflicht durch den KN.
      • Nichtzahlung der Konzessionsabgabe durch den KN.
  3. Rückübertragung des Netzes:
    • Bei Vertragsbeendigung ist der KN verpflichtet, das Versorgungsnetz an den neuen Netzbetreiber zu übergeben.
    • Der Übergang erfolgt zu einem angemessenen Kaufpreis gemäß den Vorgaben des § 46 EnWG.

10. Streitbeilegung

  1. Schlichtung:
    • Streitigkeiten werden zunächst durch eine Schlichtungsstelle (z. B. die Bundesnetzagentur) geregelt.
  2. Gerichtsstand:
    • Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz des Konzessionsgebers.

Alternative Klauseln:

  • Option A: Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) beigelegt.
  • Option B: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten.

11. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen:
    • Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
  2. Salvatorische Klausel:
    • Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Veröffentlichungspflicht:
    • Der Vertrag wird öffentlich zugänglich gemacht, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 47 EnWG).

Insgesamt

Ein Konzessionsvertrag im Energierecht ist essenziell für die Gewährleistung einer stabilen und rechtlich abgesicherten Energieversorgung. Er erfordert eine klare Definition der Rechte und Pflichten beider Parteien sowie Regelungen zu Haftung, Konzessionsabgaben und Netzrückübertragung. Energierechtler sind gefordert, den Vertrag präzise zu gestalten, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und den Interessen beider Parteien gerecht zu werden.