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Vereinbarungen über Subventionen oder Förderungen

Subventionen und Förderungen im Energierecht sind zentrale Instrumente zur Finanzierung und Förderung von Projekten zur Erzeugung, Speicherung oder Effizienzsteigerung von Energie. Sie basieren auf gesetzlichen Regelungen wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder spezifischen Programmen, z. B. der KfW-Bank.


Mustervertrag

1. Vertragsparteien

  1. Fördergeber (FG):
    Förderstelle XYZ (z. B. KfW, BAFA, Bundesnetzagentur), Förderstraße 1, 12345 Förderstadt
    Vertreten durch den Leiter der Förderabteilung, Max Mustermann.
  2. Fördernehmer (FN):
    ABC Renewables GmbH, Energiestraße 10, 54321 Energiehausen
    Vertreten durch die Geschäftsführerin, Lisa Beispiel.

2. Präambel

  • Ziel dieses Vertrags ist die Förderung eines Projekts zur Erzeugung erneuerbarer Energie, zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur Entwicklung von Speichertechnologien.
  • Die Förderung erfolgt gemäß den Bestimmungen des EEG, KWKG oder spezifischer Richtlinien (z. B. Förderprogramme der KfW).

3. Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand der Förderung:
    • Das Projekt umfasst den Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 MW auf dem Grundstück des FN in Musterstadt.
    • Förderfähig sind Investitionen in:
      • Erzeugungsanlagen (z. B. PV-Module, Wechselrichter).
      • Netzanschlüsse.
      • Planungs- und Genehmigungskosten.
  2. Fördergrundlage:
    • Die Förderung erfolgt gemäß:
      • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Einspeisevergütungen.
      • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) für hocheffiziente KWK-Anlagen.
      • Richtlinien des KfW-Programms 270 („Erneuerbare Energien – Standard“).

4. Förderhöhe und Zahlungsmodalitäten

  1. Förderhöhe:
    • Die Förderung beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 1 Mio. €.
    • Förderfähige Gesamtkosten: 5 Mio. €.
    • Alternativ: Einspeisevergütung von 8,2 ct/kWh über 20 Jahre gemäß EEG.
  2. Zahlungsbedingungen:
    • Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:
      • 50 % nach Nachweis der getätigten Investitionen.
      • 50 % nach erfolgreicher Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage.
    • Einspeisevergütungen werden monatlich ausgezahlt, basierend auf den eingespeisten Strommengen.
  3. Erstattungsregelung:
    • Bei nachträglicher Feststellung nicht förderfähiger Kosten oder bei Verstößen gegen die Förderbedingungen ist der FN zur Rückerstattung verpflichtet.

5. Rechte und Pflichten des Fördernehmers

  1. Verwendung der Fördermittel:
    • Der FN verpflichtet sich, die Mittel ausschließlich für das beantragte Projekt zu verwenden.
    • Alle Belege und Nachweise sind vollständig und fristgerecht vorzulegen.
  2. Projektumsetzung:
    • Der FN verpflichtet sich, das Projekt gemäß den eingereichten Unterlagen innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsunterzeichnung umzusetzen.
  3. Berichtspflichten:
    • Regelmäßige Berichte über den Projektfortschritt (halbjährlich).
    • Abschlussbericht mit Nachweisen über die ordnungsgemäße Mittelverwendung.
  4. Betriebspflichten:
    • Der FN ist verpflichtet, die Anlage mindestens 20 Jahre zu betreiben.

6. Rechte und Pflichten des Fördergebers

  1. Kontroll- und Prüfungsrecht:
    • Der FG hat das Recht, Einsicht in Unterlagen und Baustellen zu nehmen.
    • Der FG kann stichprobenartige Kontrollen durchführen.
  2. Bereitstellung der Fördermittel:
    • Sicherstellung der fristgerechten Auszahlung, sofern der FN alle Fördervoraussetzungen erfüllt.
  3. Rückforderung:
    • Der FG ist berechtigt, Fördermittel zurückzufordern, wenn:
      • Die Mittel zweckwidrig verwendet wurden.
      • Die Projektumsetzung nicht fristgerecht erfolgt ist.
      • Auflagen des EEG oder KWKG verletzt wurden.

7. Haftung und Gewährleistung

  1. Haftung des Fördernehmers:
    • Der FN haftet für die zweckwidrige Verwendung der Fördermittel.
    • Bei Verstößen gegen Berichtspflichten haftet der FN für den gesamten finanziellen Schaden.
  2. Haftung des Fördergebers:
    • Der FG haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
    • Keine Haftung für unternehmerische Risiken des FN.

8. Laufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit:
    • Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch beide Parteien und endet nach vollständiger Auszahlung der Fördermittel und dem Abschluss aller Prüfungen.
  2. Kündigung:
    • Der FG kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn:
      • Der FN gegen Förderbedingungen verstößt.
      • Das Projekt nicht fristgerecht umgesetzt wird.
    • Der FN kann den Vertrag kündigen, wenn er auf die Förderung verzichtet und bereits ausgezahlte Mittel zurückerstattet.

9. Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Datenschutz:
    • Der FG verpflichtet sich, personenbezogene Daten des FN gemäß DSGVO zu schützen.
  2. Vertraulichkeit:
    • Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen nur für die Umsetzung des Projekts zu verwenden.

10. Streitbeilegung

  1. Schlichtung:
    • Streitigkeiten werden zunächst durch eine Schlichtungsstelle geregelt.
  2. Gerichtsstand:
    • Gerichtsstand ist der Sitz des Fördergebers.

Alternative Klauseln:

  • Option A (Schiedsverfahren): Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) beigelegt.
  • Option B (Ordentliche Gerichtsbarkeit): Streitigkeiten werden durch die Gerichte am Sitz des FN entschieden.

11. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen:
    • Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Salvatorische Klausel:
    • Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Veröffentlichungspflicht:
    • Der Vertrag wird, sofern gesetzlich vorgeschrieben, öffentlich zugänglich gemacht.

Vertragsalternativen

  1. Fördervereinbarung für Einspeisevergütungen (EEG):
    • Langfristige Vereinbarung über die Auszahlung von Einspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien.
  2. KfW-Fördervertrag:
    • Kreditbasierte Fördervereinbarung mit spezifischen Rückzahlungsbedingungen und Zinsvergünstigungen.
  3. Erfolgsbasierte Förderung:
    • Auszahlung der Fördermittel abhängig von der tatsächlichen Einsparung oder Erzeugung (z. B. CO₂-Einsparung).
  4. Hybrid-Fördervertrag:
    • Kombination aus Zuschüssen (z. B. für Investitionen) und langfristigen Einspeisevergütungen.

Insgesamt

Fördervereinbarungen im Energierecht erfordern eine präzise Gestaltung, die sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die individuellen Projektspezifika berücksichtigt. Eine sorgfältige Definition der Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Mittelverwendung und Berichterstattung, ist essenziell, um rechtliche Risiken zu minimieren. Energierechtler spielen eine zentrale Rolle bei der Ausarbeitung solcher Verträge, der Anpassung an spezifische Förderprogramme und der Absicherung des Projekterfolgs.