Nachfolgend eine ausführliche Version eines Netzanschlussvertrages, der die wesentlichen Aspekte abdeckt. Dieser Vertrag ist auf die Verbindung einer Energieerzeugungsanlage (z. B. PV-Anlage, Windkraft) mit dem Stromnetz ausgerichtet und berücksichtigt rechtliche, technische und wirtschaftliche Anforderungen.
Netzanschlussvertrag
1. Präambel
Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen:
- Netzbetreiber (NB):
XYZ Netz AG, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Vertreten durch den Geschäftsführer, Max Mustermann. - Anschlussnehmer (AN):
ABC Energie GmbH, Energieparkstraße 10, 54321 Energiehausen
Vertreten durch den Geschäftsführer, Lisa Beispiel.
Zweck des Vertrags:
Dieser Vertrag regelt die Herstellung und den Betrieb des Netzanschlusses für die Energieerzeugungsanlage des AN an das Verteilnetz des NB gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§§ 17, 18 EnWG, EEG) und den Technischen Anschlussbedingungen (TAB).
2. Vertragsgegenstand
- Der NB verpflichtet sich, den Netzanschluss für die Anlage des AN herzustellen und die Einspeisung von Strom in sein Netz zu ermöglichen.
- Der AN verpflichtet sich, die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für den Anschluss und den Betrieb der Anlage zu erfüllen.
3. Technische Anforderungen
- Anschlussbedingungen:
- Der Netzanschluss erfolgt gemäß den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des NB.
- Die Anlage muss kompatibel mit den Anforderungen des Netzbetreibers sein, insbesondere hinsichtlich:
- Spannung und Frequenz (230/400 V, 50 Hz).
- Blindleistungskompensation.
- Netzrückwirkungsfreiheit.
- Anschlussleistung:
- Die maximale Einspeiseleistung wird auf 5 MW festgelegt.
- Der NB ist berechtigt, die Einspeiseleistung in Zeiten hoher Netzbelastung zu begrenzen (§ 14 EnWG).
- Messsystem:
- Der NB installiert ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
- Die Kosten für die Installation trägt der AN.
4. Netzanschlusskosten
- Kostenaufteilung:
- Der AN trägt die Kosten für:
- Die Errichtung der Verbindungsleitung von seiner Anlage bis zum Netzanschlusspunkt.
- Die technische Prüfung und Abnahme der Anlage.
- Der NB trägt die Kosten für:
- Die Verstärkung des bestehenden Netzes, sofern erforderlich.
- Der AN trägt die Kosten für:
- Abrechnungsmodalitäten:
- Der NB stellt dem AN eine Abschlagsrechnung für die Anschlusskosten aus. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung des Anschlusses.
5. Rechte und Pflichten der Parteien
5.1 Rechte und Pflichten des Netzbetreibers
- Herstellung des Netzanschlusses innerhalb der vereinbarten Frist.
- Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs.
- Möglichkeit zur Steuerung der Anlage des AN bei Netzengpässen (§ 14a EnWG).
5.2 Rechte und Pflichten des Anschlussnehmers
- Errichtung und Betrieb der Anlage gemäß den geltenden technischen Normen (z. B. VDE-Anwendungsregeln).
- Bereitstellung der technischen Dokumentation und Prüfberichte.
- Erlaubnis für den NB, die Anlage zu betreten, um Wartungsarbeiten am Netzanschlusspunkt durchzuführen.
6. Haftung
- Haftung des Netzbetreibers:
- Der NB haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen.
- Haftungsausschluss für indirekte Schäden, es sei denn, diese resultieren aus vorsätzlichem Verhalten.
- Haftung des Anschlussnehmers:
- Der AN haftet für Schäden am Netz, die durch die Nichteinhaltung der Anschlussbedingungen oder durch unsachgemäßen Betrieb seiner Anlage entstehen.
- Haftungsbeschränkung:
- Die Haftung jeder Partei ist auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. € pro Schadensfall beschränkt.
7. Vertragslaufzeit und Kündigung
- Laufzeit:
- Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt unbefristet, solange die Anlage des AN an das Netz angeschlossen ist.
- Kündigungsrechte:
- Ordentliche Kündigung: Mit einer Frist von 12 Monaten durch beide Parteien möglich.
- Außerordentliche Kündigung: Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder Stilllegung der Anlage.
8. Streitbeilegung
- Streitigkeiten werden zunächst durch eine Schlichtung vor der Bundesnetzagentur (§ 111a EnWG) geregelt.
- Falls keine Einigung erzielt wird, ist der Gerichtsstand der Sitz des Netzbetreibers.
9. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine Klausel unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Alternative Klauseln
- Kostenregelung:
- Option A: Der Netzbetreiber übernimmt die Kosten für die Verstärkung des Netzes, sofern diese der allgemeinen Netzoptimierung dienen.
- Option B: Der Anschlussnehmer übernimmt die gesamten Kosten, auch für Netzverstärkungen.
- Einspeisemanagement:
- Option A: Der Netzbetreiber darf die Einspeisung jederzeit reduzieren, wenn Netzüberlastung droht (§ 13 EnWG).
- Option B: Reduktionen sind nur nach vorheriger schriftlicher Mitteilung und bei nachgewiesenem Netzengpass zulässig.
- Haftungsregelung:
- Option A: Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. € pro Schadensfall.
- Option B: Unbegrenzte Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden.
Vertragsalternativen
- Rahmenvertrag für Netzanschlüsse:
- Eignet sich für Projektentwickler, die mehrere Anlagen an das Netz anschließen möchten.
- Vorteil: Einheitliche Regelungen für alle Netzanschlüsse.
- Vereinfachter Netzanschlussvertrag:
- Für kleinere Anlagen (z. B. PV-Anlagen bis 30 kW).
- Reduzierter Umfang, da technische und regulatorische Anforderungen geringer sind.
- Standardisierte Netzanschlussvereinbarung:
- Für Anlagen, die im Rahmen von Bürgerenergieprojekten betrieben werden.
- Fokus auf einfache Regelungen und transparente Kostenaufteilung.