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Stromabnahmevertrag (Power Purchase Agreement, PPA)

Ein Power Purchase Agreement (PPA) ist ein langfristiger Vertrag zwischen einem Stromerzeuger und einem Stromabnehmer, in dem die Bedingungen für den Kauf und die Lieferung von Strom festgelegt werden. PPAs sind besonders im Bereich der erneuerbaren Energien verbreitet und spielen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung von Projekten wie Wind- und Solarparks. .


Mustervertrag Power Purchase Agreement (PPA)

1. Vertragsparteien

  1. Erzeuger (Verkäufer):
    XYZ Renewables GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
    Vertreten durch den Geschäftsführer, Max Mustermann.
  2. Abnehmer (Käufer):
    ABC Industries AG, Energieallee 10, 54321 Energiehausen
    Vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Lisa Beispiel.

2. Präambel

  • Zweck dieses Vertrags ist die Lieferung und Abnahme von Strom, der aus der erneuerbaren Energieanlage des Verkäufers erzeugt wird.
  • Der Vertrag dient der Finanzierung und langfristigen Abnahme von grünem Strom, um die CO₂-Bilanz des Käufers zu verbessern.

3. Vertragsgegenstand

  1. Liefergegenstand:
    • Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer Strom aus seiner Windkraftanlage (Leistung: 50 MW) zu liefern.
    • Der Käufer verpflichtet sich, den gelieferten Strom zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen abzunehmen.
  2. Herkunft des Stroms:
    • Der gelieferte Strom stammt aus erneuerbaren Energien und wird durch Herkunftsnachweise gemäß der EU-Richtlinie 2018/2001 (RED II) zertifiziert.
  3. Vertragsdauer:
    • Beginn: 01.01.2025
    • Laufzeit: 15 Jahre.

Alternative Klauseln:

  • Option A (Flexibler Beginn): Der Lieferbeginn erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage.
  • Option B (Befristete Verlängerung): Der Vertrag verlängert sich automatisch um 5 Jahre, falls keine Partei 12 Monate vor Ablauf kündigt.

4. Liefermenge und Abnahme

  1. Verpflichtende Liefermenge:
    • Der Verkäufer liefert eine garantierte Jahresmenge von 150 GWh.
    • Toleranzgrenzen: +/- 10 %.
  2. Abnahmeverpflichtung:
    • Der Käufer verpflichtet sich, die garantierte Jahresmenge abzunehmen.
    • Für Mehr- oder Minderlieferungen gelten die unter Punkt 7 definierten Regelungen.
  3. Einspeisung und Netzanschluss:
    • Der Verkäufer sorgt für den Netzanschluss der Anlage und die Einspeisung des Stroms in das Übertragungsnetz.
    • Der Käufer übernimmt den Strom ab dem Einspeisepunkt (Übergabepunkt: Umspannwerk XYZ).

5. Preisgestaltung

  1. Vergütungsmodell:
    • Fixpreis-Modell: Der Käufer zahlt einen Festpreis von 60 €/MWh.
    • Der Preis ist für die gesamte Vertragslaufzeit indexiert (Anpassung an den Verbraucherpreisindex).
  2. Zusätzliche Vergütungen:
    • Herkunftsnachweise: Der Verkäufer stellt dem Käufer Herkunftsnachweise für den gelieferten Strom aus. Preis: 2 €/MWh.

Alternative Klauseln:

  • Option A (Marktpreis-Indexierung):
    • Der Strompreis wird monatlich an den Durchschnittspreis des Day-Ahead-Markts der EEX gekoppelt.
  • Option B (Hybridmodell):
    • Fixpreis für die ersten 5 Jahre, danach Marktpreis-Indexierung.

6. Abrechnung und Zahlung

  1. Rechnungsstellung:
    • Der Verkäufer stellt dem Käufer monatlich eine Rechnung basierend auf der gelieferten Menge.
  2. Zahlungsfrist:
    • Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
  3. Verzugszinsen:
    • Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.

7. Ausgleichs- und Regelungsmechanismen

  1. Mehr- und Minderlieferungen:
    • Mehrlieferung: Wird der Käufer über die vereinbarte Menge hinaus beliefert, erfolgt eine Vergütung zu 90 % des vereinbarten Preises.
    • Minderlieferung: Bei Unterschreitung der vereinbarten Jahresmenge zahlt der Verkäufer dem Käufer eine Vertragsstrafe von 20 €/MWh.
  2. Force Majeure:
    • Keine Haftung bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Netzstörungen).

Alternative Klauseln:

  • Option A (Flexibler Ausgleich):
    • Mehr- oder Minderlieferungen werden über einen Ausgleichszeitraum von 3 Jahren bilanziert.
  • Option B (Käuferpflicht):
    • Der Käufer hat das Recht, bei Minderlieferung Strom aus anderen Quellen zu beschaffen. Die entstehenden Mehrkosten werden dem Verkäufer in Rechnung gestellt.

8. Haftung

  1. Haftung des Verkäufers:
    • Haftung für direkte Schäden bis zu einem Höchstbetrag von 2 Mio. € pro Jahr.
    • Haftungsausschluss für Folgeschäden und entgangene Gewinne.
  2. Haftung des Käufers:
    • Haftung für den Fall der Nichtabnahme von Strom, einschließlich entgangener Vergütungen für Herkunftsnachweise.
  3. Force Majeure:
    • Haftungsausschluss bei höherer Gewalt (z. B. Netzengpässe, Naturereignisse).

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Vertragslaufzeit:
    • Die Vertragslaufzeit beträgt 15 Jahre ab dem Lieferbeginn.
  2. Kündigungsrechte:
    • Außerordentliche Kündigung bei groben Vertragsverletzungen oder höherer Gewalt, die länger als 6 Monate anhält.

Alternative Klauseln:

  • Option A (Verlängerungsoption):
    • Verlängerung um jeweils 5 Jahre, sofern keine Partei 12 Monate vor Ablauf schriftlich kündigt.
  • Option B (Flexibler Ausstieg):
    • Kündigungsrecht des Käufers nach 10 Jahren gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung.

10. Streitbeilegung

  1. Schlichtung:
    • Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation gelöst.
  2. Gerichtsstand:
    • Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
  3. Schiedsverfahren:
    • Alternativ können Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht gemäß den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) beigelegt werden.

Vertragsalternativen

  1. Virtuelle PPAs:
    • Keine physische Lieferung des Stroms, sondern Abrechnung auf Basis von Marktpreisen und Differenzausgleich.
    • Vorteil: Flexibilität für Käufer, die geografisch nicht an den Standort der Erzeugungsanlage gebunden sind.
  2. Corporate PPAs:
    • Direktvereinbarungen zwischen einem Erzeuger und einem Endkunden (z. B. Industriebetriebe).
    • Schwerpunkt auf langfristiger Preissicherheit und Nachhaltigkeitszielen.
  3. Merchant PPAs:
    • Der Erzeuger verkauft den Strom direkt an einen Händler oder Marktteilnehmer, oft gekoppelt an Marktpreise.

Insgesamt

Ein Stromabnahmevertrag (PPA) ist ein zentrales Instrument für die langfristige Sicherung von Einnahmen für Erzeuger und die Preissicherheit für Abnehmer. Die Vertragsgestaltung erfordert eine präzise Berücksichtigung der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Energierechtler sind entscheidend für die Entwicklung individuell angepasster Vertragsmodelle, die Risiken minimieren und die Projektfinanzierung sicherstellen.