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Erneuerbare Energie und EEG

Zu den erneuerbaren Energien gehören:

  • Solarenergie (Strahlungsenergie)
  • Wasserkraft (potentielle und kinetische Energie)
  • Windenergie (kinetische Energie)
  • Bioenergie/Biomasse (chemische Energie)
  • Geothermie (thermische Energie)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Der Gesetzgeber schuf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien.

Um erneuerbare Energien auszubauen, ist das EEG zur Steuerung erforderlich. Dadurch soll die Energieversorgung einen Umbau erfahren. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung soll bis 2050 auf mindestens 80 Prozent ansteigen.

Die Energiewende basiert auf dem Ausbau der erneuerbaren Energien.

Ziele

Ziel des Ausbaues ist Klima- und Umwelt zu schützen und eine nachhaltigen Energieversorgung zu entwickeln. Zu den Zielen gehört außerdem die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, die fossilen Energieressourcen zu schonen sowie die Technologieentwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien voranzutreiben.

Der Einsatz von erneuerbaren Energien soll also den Klima-, Natur- und Umweltschutz fördern. Diesen Energiequellen wird deshalb per Gesetz Vorrang eingeräumt.

Das Gesetz soll:

  • eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen.
  • die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern.
  • Natur und Umwelt schützen.
  • einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen leisten.
  • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien fördern.

Ziel ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in den nächsten Jahren zu erhöhen.

Der Netzbetreiber ist daher verpflichtet Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig vom Erzeuger abzunehmen und zur allgemeinen Versorgung zu übertragen. Die Pflicht besteht weiter darin den Strom bei Weitergabe nach EEG § 6-12 zu vergüten.

Vergütungen

Folgende Vergütungen schreibt der Gesetzgeber vor.

Wasserkraft

Kleine Wasserkraft (bis 5 MW)

Vergütung 6,65 ct/kWh.

  • Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich.
  • keine Degression

Große Wasserkraft (5 MW bis 150 MW, bis 31.12.2012)

bis 500 kW 7,67 ct/kWh
bis 10 MW 6,65 ct/kWh
bis 20 MW 6,10 ct/kWh
bis 50 MW 4,56 ct/kWh
ab 50 MW 3,70 ct/kWh

Degression jährlich 1% ab 01.01.2005.

Deponiegas, Klärgas, Grubengas

bis 500 kW 7,76 ct/ kWh
bis 5 MW 6,65 ct/kWh
Grubengas über 5 MW 6,65 ct/kWh

Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus

  • aufbereitetem und durchgeleitetem Gas
  • innovativen Techniken: Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen, Mehrstoffgemischanlagen, Stirlingmotoren.

Degression: jährl. 1, 5% ab 1.1. 2005

Bioenergie (Auch für Strom aus Gasdurchleitung)

bis 150 kWh 11,5 ct/kWh
bis 500 kWh 9,9 ct/kWh
bis 5 MW 8,9 ct/kWh
5 MW – 20 MW 8,4 ct/kWh

Degression jährlich 1,5 % ab 01.01.2005

Zuschläge: kumulativ:

  • Zuschlag: Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): 2 Cent
  • Zuschlag: Innovative Technologien und Verfahren 2 Cent, Voraussetzung ist die KWK – Nutzung.
Innovative Verfahren Innovative Technologien
• Aufbereitung auf Erdgasqualität • Brennstoffzellen
• thermochemische Vergasung • Gasturbinen
• Trockenfermention • Dampfmotoren
• ORC – Anlagen
• Mehrstoffgemischanlagen
• Stirlingmotoren
  • Zuschlag: Nachwachsende Rohstoffe, Gülle und Schlempe
    aus bäuerlichen Brennereien (NAWARO)
bis 500 kW 6 ct/kWh
bis 5 MW (nicht Holz) 4 ct/kWh
bis 5 MW Holz 2,5 ct/kWh

Geothermie

bis 5 MW 15 ct/kWh
bis 10 MW 14 ct/kWh
bis 20 MW 8,95 ct/kWh
ab 20 MW 7,16 ct/kWh

Degression: 1% ab 01.01.2005

Windkraft

Windkraft an Land

Basisvergütung 5,5 ct/kWh
Erhöhte Vergütung 8,7 ct/kWh
  • Erhöhte Vergütung wird mindestens 5 Jahre gezahlt
  • „60 %-Klausel“: Keine Vergütung für Anlagen, für die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertages erzielen können.
  • Degression: 2% ab 2005
  • Repowering-Regelung bei Ersatz alter Anlagen, mindestens 3-fache Leistung

Offshore-Windkraft

Basisvergütung 6,19 ct/kWh
Erhöhte Vergütung 9,1 ct/kWh
  • Erhöhte Vergütung wird 12 Jahre lang gezahlt (bislang 9 Jahre)
  • diese Sonderregelung gilt bis 2010 (bislang 2006)
  • Degression: 2% ab 1.1. 2008

Solarstrom

Anlage =<30 kW =< 100 kW > 100 kW
Dach 57,4 ct 54,6 ct 54,0 ct
Fassade 62,4 ct 59,6 ct 59,0 ct
Freilandanlagen 45,7 ct

Degression: 5 % jährlich ab 2005, bei Freiflächenanlagen: 6,5 % ab 2006

Jahr 2004 2005 2006 2007 2008
Gebäudeanlagen 57,4 ct 54,53 ct 51,80 ct 49,21 ct 46,75 ct
ab 30 kW 54,6 ct 51,87 ct 49,28 ct 46,82 ct 44,48 ct
ab 100 kW 54,0 ct 51,30 ct 48,74 ct 46,30 ct 43,99 ct
Fassadenbonus 5,00 5,00 ct 5,00 ct 5,00 ct 5,00 ct
Freilandanlagen 45,7 ct 43,42 ct 40,60 ct 37,96 ct 35,49 ct

Gemeinsame Vorschriften

  • Übernahme, Übertragung und Vergütung
    Die Mindestvergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 30 Jahren zu zahlen, für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von über 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 15 Jahren zu zahlen.
  • Netzkosten
    Die Anschlusskosten trägt der Anlagenbetreiber. Die notwendigen Kosten eines Netzausbaus für neu anzuschließende oder erneuerte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas trägt der Netzbetreiber.
  • Transparenz
    Die Netzbetreiber sind verpflichtet bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge ermitteln und veröffentlichen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr abgenommen und vergütet haben. Dies gilt auch für den Anteil an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Netzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher geliefert haben.
  • Bundesweite Ausgleichsregelung
    Netzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Netzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
  • Härtefallregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
    Unter die Härtefallregelungen fallen Unternehmen mit einem eigenen Stromverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und Stromkosten, die 15 % der Bruttowertschöpfung überschreiten, Die Unternehmen können auf Antrag bis max. 10% des Umlagevolumens zu Ihrer Entlastung erhalten.
  • Herkunftsnachweis
    Anlagenbereiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einem Gutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
  • Doppelvermarktungsverbot
    Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach verkauft werden. Anlagenbetreiber, die die Vergütung in Anspruch genommen haben, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben (wichtig für Emissionshandel).
  • Clearingstelle
    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) kann zur Klärung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten.
  • Erfahrungsbericht
    Das BMU legt ab 2007 alle 4 Jahre einen Erfahrungsbericht vor.

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