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Stromrechnung

Überhöhte Preisforderungen sind rechtswidrig. Ist die Stromrechnung zu hoch, so können Kunden die Stromrechnung selbst kürzen. Voraussetzung: der Versorger erbringt nicht den Beweis, dass die Preise fair und angemessen sind. Die deutschen Verbraucher zahlen nach Einschätzung des Bundes der Energieverbraucher bis zu einer Milliarde Euro monatlich zu viel für Strom und Gas. Sie können das in den vergangenen Jahren zu viel gezahlte Geld zurückfordern.

Verlangt der Stromanbieter einen unbillig hohen Energiepreis, so ist dieser Preis nicht verbindlich. Der Kunde muss nicht zahlen. Die Entscheidung über die Billigkeit eines Preises trifft das Gericht. Dazu muss der Verbraucher oder Versorger klagen und den Preis als unbillig bemängeln.

Der Verbraucher kann Einspruch gegen eine Preiserhöhung erheben sobald ihm eine Erhöhung der Preise bekannt ist. Der Einspruch ist jedoch innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren zu erheben.

 

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Verhalten bei zu hoher Stromrechnung:

  • Bis zu einem Urteil sollte der bisherige unstrittige Energiepreis termingerecht gezahlen werden, bevor der Preis durch ein Urteil bestimmt wurde.
  • Bei der Kürzung wegen Unbilligkeit muss dem Versorger in einem Schreiben mitgeteilt werden, dass die Billigkeit der Preise nachzuweisen ist. Außerdem ist zu erklären, wofür die künftigen Zahlungen anzurechnen sind, z.B.: „Es werden nur die alten Energiepreise gezahlt und nicht das, was in Rechnung gestellt wird.“ Nicht strittige Beträge sind pünktlich zu zahlen.

Bei Erdgas, Fernwärme, Strom und Wasser findet eine sogenannte “einseitige Preisfestsetzung” statt. Dabei einigen sich Käufer und Verkäufer nicht auf einen Preis, sondern der Preis wird von einem Vertragspartner einseitig festgelegt. Nach § 315 BGB ist ein Preis allerdings nur verbindlich, wenn er der Billigkeit entspricht.

Wenn ein unbillig hoher Energiepreis verlangt wird, dann ist dieser Preis nicht verbindlich und braucht auch nicht bezahlt zu werden. Die Entscheidung über die Billigkeit eines Preises trifft ein Gericht, wenn der Verbraucher den Preis als unbillig bemängelt.

Maßstab der Billigkeit – also ob es sich um einen angemessenen, fairen Preis handelt – richtet sich nach objektiven Kriterien, und nicht nach der subjektive Überzeugung des Leistungsbestimmungsberechtigten. Dabei sollte nicht nur der Wert der gelieferten Leistung berücksichtigt werden, sondern auch, ob sich der Preis gegenüber vergleichbarer im Rahmen hält.

Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. 

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